Blitz: The League II

Blitz: The League II - Wertungen und Kritiken in der Presse

  • 72

    Metawertung

    Basierend auf den folgenden 8 Rezensionen in der Presse:

  • 84

    Mathias Oertel

    Unkompliziert, brachial, anarchisch: Blitz - The League II zeigt, dass man auch ohne exklusive Lizenz gelungene Football-Unterhaltung abliefern kann.

  • 80

    Martin Woger

    Blitz 2 ist Dreck und Epos gleichzeitig.

  • 80

    Jens Sobotta

    Wer es dagegen gerne mal krachen lässt, in einem dreckigen Ambiente spielen und sozusagen "Blood-Sport" ausüben möchte, ist in der Blitz-Liga genau richtig. Hier dienen Drogen als Aufputschmittel, während Heulsusen gar nicht erst reingelassen werden. Blitz: The League II ist das Mortal Kombat unter den Football-Spielen.

  • 80

    Patrick Schröder

    Eine leicht zugängliche, mit einem Augenzwinkern präsentierte Football-Schlammschlacht mit Testosteronüberschuss. Da lässt sich die Lizenzdürre gern verkraften. Wer die bierernste Madden-Serie bislang aufgrund ihrer Komplexität gescheut hat, wird beim Midway-Titel auf seine Kosten kommen.

  • 79

    Thomas Pfnür

    [...] wer Unterhaltung will, der ist bei "Blitz – The League II" gut aufgehoben. Für mich ist der Titel eine kleine Überraschung des Spieleherbstes 2008.

  • 78

    Machen wir uns nichts vor: Dieses Footballspiel ist von Grund auf übertrieben, extrem actionlastig und verdammt brutal – und macht gerade deshalb einen Heidenspaß.

  • 61

    Benjamin Kegel01/2009, Seite 85

    Wer nach einem echten Footballtitel mit gut ausbalancierten Moves, zeitgemäßer Optik und sauberen Animationen sucht, griffiges, ernst gemeintes Gameplay schätzt und frische Spielmodi sehen möchte, findet etliche bessere Alternativen.

  • 40

    Daniel Pook

    Was Blitz: The League II zumindest bis zu den Armen wieder aus dem Matsch zieht, ist der launige Mehrspielermodus.




Details zum Spiel

Hersteller:
Midway
Entwickler:
Midway
Genre:
Sport
Release:
24.10.2008
Plattformen:
Xbox 360, PlayStation 3
USK:
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG

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